Übergangsregelung

Entsprechend der Übergangsregelung der novellierten 1. BImSchV dürfen bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe weiter betrieben werden, wenn sie vor dem 22. März 2010 installiert und in Betrieb genommen wurden, und wenn nachgewiesen werden kann, dass sie die Grenzwerte einhalten.

Als Nachweis für die Einhaltung der Grenzwerte kann eine Herstellererklärung vorgelegt werden, oder man kann eine Messung durch den zuständigen Schornsteinfeger durchführen lassen. Wenn der geforderte Nachweis über die Emissionsgrenzwerte bis zum 31. Dezember 2013 nicht vorgelegt werden kann, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Nachrüstung der Feuerstelle mit einer Einrichtung zur Staubreduzierung
  • Austausch der Feuerstelle durch einen neuen Kaminofen, der die Grenzwerte einhält
  • Befristeter Weiterbetrieb (Übergangsregelung) abhängig vom Jahr der Typenprüfung des Kaminofens
Datum der Prüfung
Zeitpunkt der Nachrüstung
 bzw. Außerbetriebnahme
Bis 31.12.1974 oder  Datum nicht feststellbar
31.12.2014
01.01.1975 – 31.12.1984
31.12.2017
01.01.1985 – 31.12.1994
31.12.2020
01.01.1995 bis zum  Inkrafttreten der Verordnung
31.12.2024